Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers

BGB § 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers

[ Auszug: Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würd ... ]